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Nicaraguan Tourism Incentive Law 306 in German

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Old 18th September 2001, 17:07
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NATIONALVERSAMMLUNG DER REPUBLIK NICARAGUA

GESETZ NR. 306

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NICARAGUA

teilt dem nicaraguanischen Volk mit, dass

DIE NATIONALVERSAMMLUNG DER REPUBLIK NICARAGUA

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN,


I

Dass es dem Staat obliegt, sowohl die Bedingungen zu schaffen als auch die geeigneten Massnahmen zur Förderung und Nutzung des Fremdenverkehrs im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklungspolitik, in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der nationalen Kultur, zu unterstützen.

II

Dass Nicaragua natürliche Schönheiten, wie Vulkane, Seen, Lagunen, Flüsse und kilometerlange aussergewöhnlich schöne und fast unberührte Strände besitzt, welche ein Potential darstellen, dessen Entwicklung lohnenswert ist, um eine mit der anderer Länder vergleichbaren Wachstumsrate zu erreichen.

III

Dass hierfür die Einführung eines einfachen, rationellen und zügigen Verfahrens nötig ist, um Tourismusgüter im Land zu schaffen, welche das Wirtschaftswachstum anderer Sektoren fördern.

IV

Dass touristische Aktivitäten von nationalem Interesse und hauptsächlich exportorientiert sind, dass diese die Einbeziehung einheimischer Arbeitskräfte ermöglichen, wobei Vorteile für die wirtschaftliche Entwicklung sowie eine positive Wirkung auf die Zahlungsbilanz erzielt werden.

V

Dass es notwendig ist, Mechanismen einzusetzen, die den Zusammenschluss und die Koordinierung der Tätigkeit des öffentlichen und des privaten Sektors begünstigen, um die Entwicklung des Tourismusgewerbes in Nicaragua zu fördern.

Kraft ihres Amtes
VERABSCHIEDET SIE

folgendes GESETZ ÜBER STEUERLICHE ANREIZE FÜR DIE TOURISMUSINDUSTRIE DER REPUBLIK NICARAGUA

ERSTES KAPITEL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Der Tourismus wird zu einem Gewerbe von nationalem Interesse erklärt.

Artikel 2. Das Ziel des vorliegendes Gesetzes ist, den in- oder ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, die touristische Aktivitäten betreiben, steuerliche Anreize und Vorteile zu gewähren.

Um dem im vorhergehenden Artikel genannten Ziel zu entsprechen:

1) müssen das Nicaraguanische Tourismusinstitut (INTUR) und das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Kredite eine angemessene Koordinierung untereinander aufbauen, die die Einführung eines einfachen, rationellen und zügigen Verfahrens ermöglicht, um die Entwicklung von touristischen Aktivitäten im Lande sowie die Gewährung der Vorteile im Rahmen dieses Gesetzes zu erleichtern und zu beschleunigen.

2) werden andere Staatsministerien, staatliche Selbstverwaltungseinrichtungen, die eine ständige und konjunkturbedingte Beziehung zu den nationalen touristischen Aktivitäten unterhalten, die erforderliche und notwendige Zusammenarbeit leisten, um INTUR zu unterstützen und die besagte Entwicklung zu fördern.

3) werden die Nicaraguanische Zentralbank (BCN) und INTUR Abkommen schliessen und Mechanismen einrichten, die die erforderlichen öffentlichen und privaten Investitionen zur Entwicklung des Tourismus und deren Finanzierung fördern und unterstützen.

KAPITEL II

NATUR UND CHARAKTER, DEFINITIONEN

Artikel 3. Die natürliche oder juristische Personen, die vom INTUR vorschriftsgemäss autorisierte touristische Aktivitäten und Dienstleistungen durchführen und direkt in sie investieren, können die steuerlichen Anreize des vorliegenden Gesetzes in Anspruch nehmen. Sie werden im folgenden aufgelistet:

1) Dienstleistungen im Hotelgewerbe (Hotels, Motels, Aparthotels, Ferienwohnanlagen).

2) Investitionen in Schutzgebiete von touristischem und ökologischem Interesse, ohne die Umwelt zu beeinträchtigen, mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde (MARENA), sowie in öffentliche Orte von touristischem und kulturellem Interesse, und Investitionen in denkmalgeschützte historische Ensembles.

3) Beförderung per Flugzeug.

4) Beförderung per Schiff (auf dem Meer, Flüssen und Binnenseen).

5) Binnentourismus und ausländischer Tourismus; öffentliche Transportmittel für Touristen.

6) Dienstleistungen im Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungsbereich.

7) Investitionen beim Drehen von Filmen; Investitionen in Veranstaltungen, die den Tourismus begünstigen.

8) Verleih von Land- und Wasserfahrzeugen an Touristen.

9) Investitionen in touristische Infrastruktur und damit verbundene touristische Anlagen.

10) Weiterentwicklung des nicaraguanischen Kunsthandwerks; Erhaltung von bedrohtem traditionellem Gewerbe; Organisation von Veranstaltungen mit Volksmusik und Folkloretänzen, sowie Drucksachen und anderen Materialien zur Förderung des Tourismus.

11) Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe, die im Tourismussektor tätig sind, in allen Bereichen der jeweiligen Sektoren.

Die Steuerbefreiungen und –kredite im Rahmen des vorliegenden Gesetzes können ebenfalls von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, welche direkt in die Entwicklung von touristischen Aktivitäten investieren, oder sich indirekt beteiligen, durch die Finanzierung solcher Aktivitäten, wenn sich die Aktivitäten in Sonderzonen für Tourismusplanung und –entwicklung (Z.E.P.D.T.) befinden, die vom INTUR als solche definiert und bestimmt wurden.

Diejenigen Unternehmen, die bereit sind, in Gebiete und Anlagen, die Staatseigentum sind, in denen die Exekutive, vertreten durch INTUR, interessiert ist, touristische Aktivitäten von hoher Qualität zu entwickeln, zu investieren, und die besagten Anlagen unter den Bestimmungen und Bedingungen eines längerfristigen Vertrages zu betreiben, können ebenfalls eine Konzession für die besagten Gebiete und Anlagen erhalten.

Artikel 4. Im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden folgende Definitionen festgelegt:

4.1. Touristische Aktivitäten im Dienstleistungsbereich des Hotelgewerbes: Die Inhaberschaft und/oder Verwaltung von Einrichtungen, die den Touristen und Besuchern gegen Bezahlung Dienstleistungen für Unterkunft zur Verfügung stellen, zusammen mit oder getrennt von anderen touristischen Aktivitäten. Diese Aktivität lässt sich je nach Dienstleistungskategorie, Einrichtungsart und Eigentumsordnung wie folgt unterscheiden:

4.1.1. Grössere Unterkünfte: Einrichtungen des Hotelgewerbes von gehobener Klasse, die Hotels, Ferienwohnanlagen, Aparthotels, time-share Unterkünfte und Motels umfassen. Die besagten Einrichtungen müssen mindestens fünfzehn (15) Wohneinheiten für Unterkunftszwecke besitzen und werden unter den vom INTUR verabschiedeten Hygiene- und Effizienznormen und -bedingungen, und gemäss der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen, betrieben.

4.1.1.1. Hotels: Unterkunftseinrichtungen für durchreisende Gäste innerhalb eines Gebäudes, in einem Teil davon oder in einer Gruppe von Gebäuden, welche vom INTUR zum Anbieten von komplettem Verpflegungs- und Reinigungsservice sowie von anderen ergänzenden und zusammenhängenden Dienstleistungen für die touristische Aktivität, die die Unterkunfts- und Betriebsvoraussetzungen für grössere Einrichtungen sowie die Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.1.2. Ferienwohnanlagen (Kondominiumhotels): Gruppe von Wohneinheiten innerhalb eines Gebäudes oder einer Gruppe von Gebäuden, in der jede Einheit im Rahmen der touristischen Gesetzgebung als Sondereigentum erworben wird, welche die Unterkunfts- und Betriebsvoraussetzungen für grössere Einrichtungen sowie die Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.1.3 Aparthotels: Gruppe von einzelnen Wohnungen innerhalb eines Gebäudes oder einer Gruppe von Gebäuden, die mit individuellen Küchen ausgestattet sind und wofür Teildienstleistungen für Reinigung, aber nicht unbedingt Verpflegungsservice angeboten werden. Diese müssen die Bedingungen für grössere Unterkünfte und die der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.1.4 Time-share Unterkünfte: Einrichtungen innerhalb eines Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden, für die Modalitäten und eine vertragliche Regelung gelten, wodurch Nutzungsrechte für ein Gebäude durch verschiedene Personen erworben werden, in verschiedenen Jahreszeiträumen. Um unter dieses Gesetz zu fallen, müssen die Voraussetzungen für grössere Unterkünfte und die der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllt werden.

4.1.1.5 Motels: Unterkunftseinrichtungen in der Nähe von Hauptstrassen, mit den Zimmern nahegelegenen Parkplätzen für Touristen oder reisende Kfz-Fahrer, welche Reinigungsservice aber nicht unbedingt Verpflegungsservice anbieten, und die im Sinne dieses Gesetzes die Bedingungen für grössere Unterkünfte und die der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.2.1 “Paradores de Nicaragua”: Vom INTUR eingetragenes Warenzeichen und verliehenes Qualitätssiegel, um jene Unterkünfte kleiner bis mittlerer Grösse zu unterscheiden, die einen kompletten Verpflegungs- und Reinigungsservice für Touristen anbieten, und sich dadurch auszeichnen, dass sie malerisch gelegen und gastfreundlich sind, dass sie modernes Komfort, hervorragenden Service, günstige Preise, eine sehr gute sowohl internationale als auch von der regionalen Tradition geprägten Küche anbieten, und vor allem, eine vollkommene und vortreffliche Harmonie zwischen ihrer Architektur und dem historisch-kulturellen und/oder dem natürlich-ökologischen Umfeld aufweisen. Um unter dieses Gesetz zu fallen und andere Vergünstigungen des Programms “Paradores de Nicaragua” in Anspruch nehmen zu können, müssen die Bedingungen der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllt sein.

4.1.2.2 Programm “Paradores de Nicaragua”: Vom INTUR unterstütztes Programm zur Schaffung und Förderung eines nationalen Netzwerkes von Paradores mittels der steuerlichen Anreize im Rahmen dieses Gesetzes sowie anderer vom Institut kostenfrei ausgearbeiteten und umgesetzten spezifischen Förderungs- und Marketingmassnahmen. “Paradores” können neue oder bereits bestehende Hoteleinrichtungen sein, wenn ihre Inhaber neue Investitionen tätigen, mit dem Ziel, die besagten Einrichtungen zu verschönern und umzubauen, um die Vorschriften zu erfüllen, die für “Paradores de Nicaragua” gelten, welche mit dem Qualitätssiegel vom INTUR und gemäss der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen gefördert werden.

4.1.3 Einfache Unterkünfte: Kleine und/oder spezialisierte Unterkunftseinrichtung, einschliesslich Wirtshäuser, Herbergen, Bungalows, Gasthäuser oder Pensionen, Campingplätze (Zeltplätze und Wohnwagenabstellplätze). Unter dieses Gesetz fallen diejenigen, die die Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.3.1 Familienhotels: Einrichtungen mit kleinen Unterkünften im ländlichen und/oder städtischen Raum, die von einer Person oder einer Familie betrieben werden, und die hausgemachtes Essen servieren.

4.1.3.2 Herbergen: Unterkünfte in touristischen Gebieten zu günstigen Preisen mit dem einfachsten Verpflegungs- und Reinigungsservice.

4.1.3.3 Bungalows: Komplexe von Einzelhäusern in touristischen Gebieten oder Strandorten, welche Teilservice, aber nicht unbedingt den einfachsten Verpflegungs- und Reinigungsservice anbieten.

4.1.3.4 Gasthäuser und Pensionen: günstige Unterkunft mit familiärem Ambiente im städtischen Raum, mit oder ohne Verpflegungsservice.

4.1.4 Campingplätze (Zeltplätze und Wohnwagenabstellplätze): Plätze mit Campingeinrichtungen und/oder Wohnwagenabstellplätzen (Kfz oder Anhänger mit Übernachtungsmöglichkeiten), die mit Einrichtungen zur Körperpflege, Trinkwasser und Strom sowie anderen Mindestdienstleistungen für Reisende ausgestattet sind. Unter dieses Gesetz fallen diejenigen, die die Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen erfüllen.

4.1.5 Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen: vom INTUR formuliertes Dokument, welches die von den unterschiedlichen Kategorien und Dienstleistungen im Hotelgewerbe zu erfüllenden Vorschriften und Bedingungen festsetzt, unter denen sie unter dieses Gesetz fallen, welches das Förderprogramm der “Paradores de Nicaragua” definiert. Die Ausführungsbestimmung enthält Vorschriften für:

1) Hotels und andere Einrichtungen, bestehend aus Ferienwohnanlagen, Aparthotels, time-share Unterkünfte und Motels für Urlaubsreisende;

2) die “Paradores de Nicaragua” genannten Einrichtungen;

3) einfache Unterkünfte, wozu Familienhotels, Herbergen, Bungalows, Gasthäuser und Pensionen gehören;

4) Campingplätze (Zeltplätze und Wohnwagenabstellplätze)

4.2.1 Nationales Schutzgebietsystem (SINAP): Durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt (MARENA) verwaltetes Schutzgebietsystem, welches mehr als siebzig (70) in den drei (3) Ökoregionen Nicaraguas (Pazifik, Zentralregion und Atlantik), in zehn (10) Kategorien eingeteilten Orte umfasst:

1) Naturschutzgebiet;

2) Nationalpark;

3) Refugialgebiet;

4) Naturreserve;

5) Reserve von genetischen Ressourcen;

6) Nationaldenkmal

7) historisches Monument;

8) Geschützte Naturlandschaften (Land und Meer);

9) Biosphärenreservat

10) Waldschutzgebiet

Die vom MARENA erstellten Bewirtschaftungspläne des SINAP berücksichtigen die Möglichkeit zur Ausübung von ökotouristischen Aktivitäten mit geringer Einwirkung in den Kategorien 1 und 3; und von touristischen Aktivitäten in den Kategorien 2, 4, 6, 8 und 9. In den Kategorien 5 und 10 ist Tourismus vollkommen untersagt.

4.2.1.1 Nationaldenkmäler und historische Monumente: zum Nationalen Schutzgebietsystem (SINAP) im Rahmen des Bewirtschaftungsplans von MARENA gehörende Gebiete. Die als Nationaldenkmäler bezeichneten Gebiete, wie z.B. das Archipel von Solentiname, haben herausragende natürliche und kulturelle Eigenschaften, landschaftliche Schönheiten von nationalem und internationalem Interesse, die wegen ihrer aussergewöhnlichen Eigenschaften wertvoll sind. Die als historische Monumente bezeichneten Gebiete, wie z.B. El Castillo de la Inmaculada Concepción, werden für den Schutz und die Restaurierung von Orten, die wegen ihres historischen Wertes anerkannt sind, sowie von archäologischen und kulturellen Stätten von nationaler Bedeutung, die mit Naturgebieten in Verbindung stehen, bestimmt. Diese Stätten schliessen erhaltenswerte Ruinen und historische Gebäude ein.

4.2.1.2 Nationalparks: zum Nationalen Schutzgebietsystem (SINAP) im Rahmen des Bewirtschaftungsplans von MARENA gehörende Gebiete. Die als Nationalparks bezeichneten Gebiete, wie z.B. Saslaya, das Archipel von Zapatera und der Vulkan Masaya, sind relativ ausgedehnt und umfassen Ökosysteme, Lebensräume, Landschaften, herausragende und landschaftliche Schönheiten von nationaler und internationaler Bedeutung.

4.2.1.3 Schutzgebiete von touristischem und ökotouristischem Interesse: jene andere Gebiete des SINAP, in denen die Möglichkeit zur Entfaltung von touristischen Aktivitäten, die unter die Kategorien “geschützte terrestre und marine Landschaften” und “Naturschutzgebiete” fallen, sowie die Möglichkeit zur Entfaltung von ökotouristischen Aktivitäten von geringer Einwirkung unter den Kategorien “Naturschutzgebiete” und “Refugialgebiete” bieten.

4.2.2 Stätten von touristischem und kulturellem Interesse: Gebiete wie Gemeindeparks, Museen, archäologische Parks, öffentliche Wege oder andere öffentliche Orte, die nicht unbedingt im vom MARENA verwalteten SINAP, oder in anderen vom Nicaraguanischen Kulturinstitut (INC) geführten Registern bezeichnet sind, wie das Register der Nationalen Kulturgüter, oder von den Gemeinden, die aber aufgrund ihres touristischen und/oder kulturellen Interesses vom INTUR zur die Durchführung von Investitionen genehmigt worden sind, die ihre Inhaber begünstigen, z.B. von der Einkommenssteuer absetzbare Ausgaben unter den Bestimmungen dieses Gesetzes.

4.2.3 Denkmalgeschützte historische Ensembles: in städtischen oder anderen Bereichen befindliche Räume, die privates und/oder öffentliches Eigentum kombinieren. Diese können als nationale oder historische Denkmäler und als touristisch und kulturell relevante öffentliche Stätten klassifiziert werden oder nicht, welche aufgrund ihres kulturell-historischen wie auch touristischen Interesses erhaltenswert sind, wofür INTUR, in Übereinstimmung mit dem INC, Investitionen genehmigt, die die Eigentümer im Rahmen dieses Gesetzes begünstigen.

4.2.3.1 Ausführungsbestimmung für denkmalgeschützte historische Ensembles: vom INTUR in Ubereinstimmung mit dem INC formuliertes Dokument, welches die Bedingungen festsetzt, unter denen Investitionen und Beiträge für Projekte in denkmalgeschützte historische Ensembles im Sinne dieses Gesetzes getätigt werden können.

4.3 Touristische Aktivitäten im Bereich Luftbeförderung: von Luftbeförderungsunternehmen angebotene Dienstleistungen für Personen innerhalb des Landes, deren Beitrag zur touristischen Funktion vom INTUR im Sinne dieses Gesetzes bescheinigt ist.

4.4 Touristische Aktivitäten im Bereich Beförderung zu Wasser: die von Unternehmen für die Beförderung auf dem Wasser für Personen innerhalb des Landes angebotene Dienstleistungen, deren Beitrag zur touristischen Funktion vom INTUR im Sinne dieses Gesetzes bescheinigt ist, sowie alle Aktivitäten von natürlichen oder juristischen Personen, die sich der Ausübung von Wassersportarten für touristische und Freizeitzwecke mittels Wasserfahrzeugen, Sportfischerbooten, Yachten, Segelbooten und nicht motorisierten Booten oder anderen Freizeitgeräten, wie Surf- und Segelbrettern, Wasserskiern, Tauchausstattung und jedwede andere für den Wassersport gebrauchte Ausrüstung im Sinne dieses Gesetzes widmen.

4.5 Aktivitäten des Binnentourismus - und des ausländischen Tourismus und des öffentlichen Touristiktransports auf dem Lande: angebotene Dienstleistungen von als Tour-Operators bezeichnete Unternehmen, welche landesweit Binnentourismus - und ausländischen Tourismus betreiben; und von Unternehmen, die sich dem Transport von Personen zwischen Flughäfen, Häfen, Hotels und anderen touristischen Zielen innerhalb und in Richtung der Grenzstellen der Republik Nicaragua widmen, und deren Beitrag zur touristischen Funktion vom INTUR im Sinne dieses Gesetzes bescheinigt ist.

4.6 Touristische Aktivitäten im Bereich Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungs-dienstleistungen: der Besitz und/oder die Verwaltung von Einrichtungen, die Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungsdienstleistungen für Touristen und Besucher in Restaurants und Bars anbieten. “Touristische Mesones”, Diskotheken, Nachtbars und Kasinos, die ihre wesentliche und grundlegende Verbindung mit der Tourismusbranche beweisen und vom INTUR als touristisch relevant anerkannt werden. Sie fallen unter dieses Gesetz, wenn sie die Ausführungsbestimmung für Nahrungsmittel, Getränke und Unterhaltung erfüllen.

4.6.1 “Mesones de Nicaragua”: vom INTUR eingetragenes Markenzeichen und verliehenes Qualitätssiegel, um jene Dienstleistungseinrichtungen für Nahrungsmittel und Getränke auszuzeichnen, die sich durch ihr gemütliches und malerisches Ambiente, ihre hochwertige traditionelle und/oder regionale Küche, die Hygiene und Sauberkeit der Einrichtungen und des Betriebs, den vortrefflichen Service, die günstigen Tarife, sowie durch die hervorragende Harmonie zwischen der Aussenarchitektur, dem Innen- und Aussendesign und der Umgebung, in der sie sich befinden, auszeichnen. Unter dieses Gesetz und andere steuerliche Anreize des Programms “Mesones de Nicaragua” vom INTUR fallen diejenigen Einrichtungen, die die spezifizischen Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung für Nahrungsmittel, Getränke und Unerhaltung im Hinblick auf “Mesones de Nicaragua” erfüllen.

4.6.2 Programm “Mesones de Nicaragua”: vom INTUR unterstütztes Programm zur Schaffun und Förderung eines nationalen Netzwerkes von “Mesones”, die sich der traditionellen nationalen oder regionalen Kochkunst widmen, mittels der steuerlichen Anreize im Rahmen dieses Gesetzes und anderer spezifischer vom Institut formulierter und kostenlos umgesetzter Promotions- und Marketingmassnahmen. Diese können sowohl neue als auch bereits bestehende Einrichtungen sein, wenn die Eigentümer neue Investitionen tätigen, mit dem Ziel, die Einrichtungen zu erweitern oder umzubauen, um die Vorschriften und Kriterien für “Mesones de Nicaragua”, die vom INTUR mit dem Qualitätssiegel in der Ausführungsbestimmung für Nahrungsmittel, Getränke und Unterhaltung gefördert werden, zu erfüllen.

4.6.3 Ausführungsbestimmung für Nahrungsmittel, Getränke und Unterhaltung: Vom INTUR formuliertes Dokument, welches die Vorschriften und Bedingungen für die unterschiedlichen touristischen Aktivitäten im Dienstleistungsbereich von Nahrungsmitteln, Getränke und Unterhaltung festsetzt, damit diese unter dieses Gesetz fallen, und welches das Förderungsprogramm “Mesones de Nicaragua” definiert. Die Ausführungsbestimmung unterscheidt zwischen Vorschriften für:

1) Restaurants mit oder ohne Bar.

2) Die “Mesones de Nicaragua” genannte Einrichtungen.

3) Diskotheken und Nachtclubs.

4) Kasinos, Pferderennbahnen und andere Einrichtungen für Rennen mit Wettsystemen und anderen Glückspielen.

4.7.1 Verfilmung von Filmen mit touristischem Nutzen: Produktion durch Unternehmen, die sich im Land der Verfilmung von auf den internationalen Markt ausgerichteten Spielfilmen widmen, die ins Ausland übertragen werden, und deren Beitrag und Nutzen für die touristische Funktion vom INTUR im Sinne dieses Gesetzes bescheinigt ist.

4.7.2 Künstlerische, sportliche und andere Veranstaltungen mit touristischem Vorteil: Produktion durch Unternehmen, die auf nationalem Gebiet künstlerische, sportliche und andere Veranstaltungen organisieren, die auf den internationalen Markt ausgerichtet sind und ins Ausland übertragen werden, unter der Bedingung, dass vor, während oder am Ende der Veranstaltung Bilder ausgestrahlt werden, die den Tourismus nach Nicaragua fördern, und deren Beitrag und Nutzen für die touristische Funktion im Sinne dieses Gesetzes durch INTUR bescheinigt ist.

4.8 Touristische Aktivitäten beim Verleih von Land- und Wasserfahrzeugen: von natürlichen oder juristischen Personen angebotene Dienstleistungen, die über einen Fuhrpark von mindestens zwanzig (20) Landfahrzeugen, oder, im Falle von Wasserfahrzeugen, von mindestens einem (1) Fahrzeug oder Schiff, verfügen oder verfügen wollen. Die Ausnahme bilden Wassermotorräder zum Verleih, wobei mindestens sechs (6) vorhanden sein müssen, unter der Bedingung, dass alle genannten Fahrzeuge ausschliesslich zum Verleih an die Öffentlichkeit für bestimmte Zeiträume verwendet werden.

4.9 Mit dem Tourismus verbundene Aktivitäten und Ausstattungen: der Besitz und/oder die Verwaltung von Einrichtungen, die dem Touristen oder Besucher Dienstleistungen für Aktivitäten anbieten, die mit dem Tourismus verbunden sind, die aber nicht zu touristischen Aktivitäten der Dienstleistungen im Hotelgewerbe, die Investitionen in historische Denkmäler, denkmalgeschützte historische Ensembles und Stätten noch zum Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungsservice gehören, die aber dennoch mit jenen Aktivitäten kombiniert werden können, mit der Genehmigung und Bescheinigung des INTUR, und im Sinne dieses Gesetzes.

Unter diesen mit dem Tourismus verbundene Aktivitäten und Ausstattungen fallen: Bauten und Ausstattung zur Entwicklung von Infrastrukturen, die mit einem vom INTUR unter diesem Gesetz genehmigten Tourismusvorhaben verbunden sind, wie z.B. Flughäfen, Häfen, Zufahrtstrassen, Wasser- und Stromversorgung, Telefonie, Kläranlagen; Wiederinstandsetzung von öffentlichen Anlagen, die mit Tourismus- und Freizeitaktivitäten verbunden sind; Berufbildungs- und Ausbildungszentren für Dienstleistungen der Tourismusbranche; Anlagen wie Golf- und Tennisspielplätze und für andere touristische Sportarten, wie z.B. Scheibenschiessen, Flugmodellbau, Pferderennbahnen und Reitzentren; Austellungs- und Messezentren, private Museen und Gebiete zur archäologischen Erkundung und Forschung, unter der Bedingung, dass diese unter Berücksichtigung der entsprechenden Beratung und Genehmigung vom INC betrieben werden; Themenparks, Süss- und Meerwasseraquarien; ökologische und botanische Parkanlagen, Unterwasserparks und –einrichtungen, Anlagen zum Tauchen und Unterwassersport, unter der Bedingung, dass diese unter Berücksichtigung der entsprechenden Beratung und Genehmigung vom MARENA betrieben werden; Tourismusanlagen im Bereich von Höhlen und Grotten, von Wäldern und Mangroven, Cañons und Klippen, und von Thermalbädern, Einrichtungen zur Betreibung von Ökotourismus und Abenteuertourismus, Fotosafaris, Jagd, Fallschirmspringen, Bergsport, Heissluftballonausflügen, und jedweder anderen Aktivität, die das INTUR bestimmt.

4.10.1 Weiterentwicklung des nicaraguanischen Kunsthandwerks: Aktivität von natürlichen oder juristischen Personen, die sich der Herstellung und Fabrikation von Einzelstücken, der handwerklichen Produktion, und dem Handel durch Kauf und Weiterverkauf von Schmuck- oder Nutzobjekten, Hängematten, handgefertigten Möbeln, Hüte, Kleidern, traditionellen Schmuck und Accesoires und traditionellen Volkskünsten, mit Ausnahme jener Produkte, die zwar handgefertigt wurden, aber der Tabakindustrie zuzurechnen sind. Kunsthandwerk hängt mit dem Tourismus eng zusammen und ist deshalb wichtig dafür. Aus diesem Grund beabsichtigt INTUR, Anreize zur Herstellung, Produktion und dem Handel mit Kunsthandwerk zu bieten. Im Sinne dieses Gesetzes werden als nicaraguanisches Kunsthandwerk alle handwerklich erstellten Objekte, und die Erzeugnisse der traditionellen Volkskünste bezeichnet, wie z.B. Keramik, Malerei und Skulptur, welche ausschliesslich per Handarbeit und/oder mit Handgeräten und ausschliesslich auf nationalem Gebiet gefertigt werden, die sich jedoch von Werken unterscheiden, die zu den bildenden oder schönen Künste gezählt werden und letztere ausschliessen.

4.10.2 Bewahrung von bedrohtem traditionellem Gewerbe: von natürlichen oder juristischen Personen betriebene Aktivität, welche, ähnlich dem Kunsthandwerk, eng mit dem Tourismus zusammenhängt und für diesen wichtig ist. Aufgrund des möglichen Aussterbens traditioneller Gewerbe bemüht sich INTUR, im Einvernehmen mit dem INC, diese mit den Förderungsmassnahmen dieses Gesetzes zu erhalten und wiederzubeleben. Es geht z.B. um den Betrieb, die handwerkliche Herstellung und Reparatur oder Wiederinstandsetzung von Pferdekutschen und -wagen sowie um das Kunsthandwerk aus Kolonialschmieden und um die Restaurierung von präkolumbischen Werken und/oder kolonialer Kunst.

4.10.3 Organisation von Veranstaltungen mit Volksmusik und Folkloretänzen: Aktivität von Künstlern und Partnern von Volkskünstlern der Volksmusik und von Folkloretänzen, welche ebenfalls als verbunden mit und als von Bedeutung für den Tourismus betrachtet wird, wobei sich INTUR, im Einvernehmen mit dem INC, für ihre landesweite Belebung und Förderung interessiert.

4.10.4 Drucksachen und Materialien zur Förderung des Tourismus: Jedwede Art von Drucksachen, Büchern, Landkarten und Führern, Ansichtskarten, Fotografien, Poster und anderem videografischen und akustischen Material (Bänder, Cassetten, CD, usw.), welche produziert und kostenfrei oder für den Verkauf vertrieben werden, mit dem Ziel, den Tourismus zu fördern.

4.10.5 Verzeichnis des Kunsthandwerks und der traditionellen Gewerben; Verzeichnis von Volksmusik und Folkloretanz: Doppeltes, oder in zwei (2) Teilen vom INC geführtes Verzeichnis aller Kunsthandwerker und Musik- und Tanzkünstlern, sowie von individuellen oder juristischen Vereinigungen dieses Genres, einschliesslich jener Personen, die sich den besagten traditionellen Gewerben widmen. Um ins Verzeichnis aufgenommen zu werden und dazu zu gehören, müssen die Personen beweisen, dass sie sich ausschliesslich oder vorrangig ihrem Kunsthandwerk widmen, und dass sie die Ausführungsbestimmung für Kunsthandwerker, Musik- und Folkloretanzkünstler des INC erfüllen. Seinerseits wird das INC das Verzeichnis immer auf den gegenwärtigen Stand halten und ständig oder mindestens einmal jährlich aktualisieren, damit die Begünstigten unter dieses Gesetz fallen. Im Falle von Personen oder Unternehmen, die sich dem Weiterverkauf von Kunsthandwerk widmen, werden diese im Investitionenverzeichnis des INTUR aufgelistet.

4.11.1 Touristische Regionen Nicaraguas: Die sechs (6) Regionen des Nationalterritoriums, die aufgrund ihres Potentials zur touristischen Entwicklung in der umfassenden für das Tourismusministerium 1995 abgeschlossenen Studie, identifiziert wurden. Diese Studie diente als programmatische Grundlage zur Formulierung der vorliegenden Politik zur nationalen touristischen Entwicklung.

4.11.2 Sonderzonen für Tourismusplanung und -entwicklung (Z.E.P.D.T.): Gebiete von besonderem touristischem Interesse, welche zu den sechs (6) touristischen Regionen Nicaraguas gehören, und die derart vom INTUR bezeichnet werden, mit dem Ziel, die Entwicklung in diesen Gebieten von vorrangiger Bedeutung für die Entwicklung des nationalen Tourismus zu leiten und zu planen, durch Leitpläne für die Nutzung des Landes und der Infrastruktur, sowie durch allgemeine oder spezifische Leitlinien, um die öffentlichen und privaten Investitionen in den besagten Bereichen zu erleichtern und zu steuern. INTUR unterscheidet zwischen vier Arten von Z.E.P.D.T.

1) Gebiete von nationalem strategischem Interesse für den Tourismus. Dazu gehören jene Gebiete, die nicht über die Basisinfrastruktur für ihre Entwicklung verfügen.
2) Sondergebiete von touristischem Interesse aufgrund ihres städtischen/kulturellen/historischen Kontextes. Hierfür werden Leitpläne vom INTUR formuliert, mit der Beteiligung des INC und der betroffenen Gemeinden.
3) Sondergebiete von touristischem Interesse aufgrund ihres Umwelt/Natur/ökologischen Kontextes. Hierfür werden Leitpläne vom INTUR formuliert, mit der Beteiligung des MARENA und der betroffenen Gemeinden.
4) Sondergebiete von punktuellem touristischem Interesse sind kleine Flächen, die zwar nicht der Formulierung eines Leitplans bedürfen, aber besondere Aufmerksamkeit und eine Sonderbehandlung als touristische Ressourcen verdienen.

4.12 Touristische Konzessionen: Von der Exekutiven durch INTUR erteilte Verträge an den privaten Sektor zur Entwicklung und/oder Betreibung von Einrichtungen und Dienstleistungen für öffentliche touristische Aktivitäten in Gebieten, die Eigentum des Staates oder von INTUR sind.

4.13 Verzeichnis von Tourismusinvestitionen: Offizielles vom INTUR eingeführtes und geführtes Verzeichnis, worin sich die natürlichen oder juristischen Personen eintragen, die die steuerlichen Anreize im Rahmen dieses Gesetzes in Anspruch nehmen wollen.

4.14 Gebühren und Steuern: Unter “Gebühren” versteht man normalerweise den Einfuhrzoll (DAI) und zeitlich befristete Schutzgebühren (ATP); unter “Steuern” versteht man normalerweise die Verbrauchsteuer (IEC) und die Mehrwertsteuer (IGV).


DRITTES KAPITEL
STEUERLICHE ANREIZE UND VORTEILE

Artikel 5. Mit dem Ziel, Investitionen in touristische Aktivitäten zu fördern, gewährt INTUR folgende steuerliche Anreize und Vorteile:

5.1 An Unternehmen, welche Dienstleistungen im Hotelgewerbe anbieten, die in den Bau, Umbau, Erweiterung, Ausstattung, Wiederinstandsetzung und Entwicklung von Hotels, Motels und anderen ähnlichen Einrichtungen wie Ferienwohnanlagen, Aparthotels, usw. investieren, gemäss der Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen vom INTUR mit mindestens fünfzehn (15) Zimmern und einer Mindestinvestition, pro Vorhaben, einschliesslich des Geländewertes, in US-Dollar oder deren Gegenwert in der Landeswährung, von:

Fünfhunderttausend US-Dollar (US$ 500.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung, im städtischen Raum von Managua.

Hundertfünfzigtausend US-Dollar (US$ 150.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung im sonstigen Gebiet der Republik.

Wenn die Investition unter das Programm “Paradores de Nicaragua” des INTUR fällt, reduziert sich die Mindestinvestition im städtischen Raum von Managua auf zweihunderttausend US-Dollar (US$ 200.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung, und auf achtzigtausend US-Dollar (US$ 80.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung im sonstigen Gebiet der Republik.

Im Falle von einfachen Unterkünften, wie Gasthäuser, Herbergen, Bungalows, usw., reduziert sich die Mindestinvestition auf hunderttausend US-Dollar (US$ 100.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung für Managua, und auf fünfzigtausend US-Dollar (US$ 50,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung in den Departements.

Im Falle von Campingplätzen (Zeltplätze und Wohnwagenabstellplätze) reduzieren sich die Mindestvoraussetzungen der Investition auf hunderttausend US-Dollar (US$ 100,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung.

Bereits bestehende Hotels und einfache Unterkünfte, die eine Investition in Höhe von 35% ihres Wertes tätigen, Dienstleistungen anbieten und die Genehmigung und das Qualitätssiegel von INTUR haben, werden auch mit den von diesem Gesetz gewährten Erleichterungen begünstigt.

5.1.1 Befreiung von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von Baumaterialien und unbeweglichem Bauzubehör.

Die von Steuerabgaben zu befreienden Materialien und Zubehör müssen für den Bau und die Ausstattung der Hoteldienstleistungen verwendet werden. Die Befreiung wird dann gewährt, wenn die Artikel nicht im Land oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität hergestellt werden.

5.1.2 Befreiung von Einfuhrrechten und -zöllen und/oder der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von Hausrat, Möbeln, Geräten, Schiffen, Kraftfahrzeugen für zwölf (12) oder mehr Personen und für Lastkraftwagen, die vom INTUR als notwendig für die Einrichtung und den Betrieb der touristischen Aktivität anerkannt werden sowie beim Kaufen von wasser- und stromsparenden Geräten, und den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen, für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum, das INTUR für die Inbetriebnahme des besagten Unternehmens erklärt.

5.1.3 Grundsteuerbefreiung (IBI) für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum, das INTUR für die Inbetriebnahme der touristischen Aktivität erklärt. Diese Befreiung umfasst nur die Liegenschaften, die Eigentum des Unternehmens sind, welche ausschliesslich für die touristische Aktivität verwendet werden.

5.1.4 Die Mehrwertsteuerbefreiung (IGV) ist anwendbar auf Entwurfs-, Ingenieurs- und Baudienstleistungen.

5.1.5 Teilbefreiung von achtzig Prozent (80%) der Einkommenssteuer für den Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, das INTUR für die Betriebsaufnahme des Unternehmens erklärt. Sollte sich das Projekt in einer Sonderzone für Tourismusplanung und –entwicklung befinden, beträgt die Befreiung neunzig Prozent (90%). Wenn sich das Projekt qualifiziert und ausserdem unter dem Programm “Paradores” anerkannt ist, beträgt die Befreiung hundert Prozent (100%). Das Unternehmen kann jährlich und während insgesamt drei (3) Jahren, den Anfang und die Anwendungsperiode für die zehnjährige (10) Befreiung der besagten Steuer verschieben.

5.1.6 Wenn das Unternehmen während des für die Befreiungen gewährten Zeitraumes beschliesst, eine Erweiterung und/oder wesentliche Erneuerung des Projektes vorzunehmen, verlängert sich der Befreiungszeitraum um weitere zehn (10) Jahre, ab dem Datum, an dem INTUR erklärt, dass das Unternehmen die besagte Investition und Erweiterung abgeschlossen hat. In diesem Fall wird das Erweiterungsvorhaben als ein neues Vorhaben angesehen. Die Mindestinvestition muss grösser als fünfunddreissig Prozent (35%) des Wertes der anfänglich genehmigten und durchgeführten Investition sein. Die Verlängerung der Steuerbefreiung wird dann für einen neuen Zeitraum von zehn (10) Jahren auf die gesamte touristische Aktivität des Unternehmens in dem Vorhaben angewandt.

5.1.7 Die Unternehmen, die in touristischen Anlagen investieren, welche die Sonderkriterien und –vorschriften des von INTUR unterstützten Programms zur Schaffung und Förderung eines nationalen Netzwerkes von “Paradores de Nicaragua” erfüllen, erhalten kostenfrei spezifische vom Institut angefertigte Promotion- und Marketinganreize, in der Form von Werbung und Bekanntmachung in nationalen und internationalen Ausstellungen, Drucksachen, Broschüren und Landkarten, Anschluss an ein effizientes Buchungssystem, Promotion im Internet, usw.

5.1.8 Die Wertminderung der Güter wird gemäss dem Handels- und Steuergesetz und dessen Regelung berechnet.

5.2 An natürliche und juristische Personen, die in private und/oder öffentliche Vorhaben für Verschönerung, Förderung und Ausbildung für die touristische Aktivität investieren, die sich in den Schutzgebieten des SINAP, die als nationale oder historische Monumente, Nationalparks, andere Schutzgebiete von touristischem Interesse bezeichnet werden, und in öffentlichen Stätten von touristischer und kultureller Bedeutung befinden, sowie in die Wiederinstandsetzung von privatem Eigentum, das Teil der denkmalgeschützte historische Ensembles ist, wenn INTUR zusammen mit MARENA und/oder das INC die Genehmigung erteilt. Diese müssen die von der(n) zuständigen Institution(en) je nach Fall bestimmten architektonischen Vorschriften für historische Erhaltung und ökologischen Schutz erfüllen, bei einer Mindestinvestition in US-Dollar oder den Gegenwert in Landeswährung von:

Hunderttausend US-Dollar (US$ 100,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung, einschliesslich des Grundstücks- und Infrastrukturwertes, wenn es sich um Privateigentum in einem denkmalgeschützten historischen Ensemble handelt.

Vierzigtausend US-Dollar (US$ 40.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung für Vorhaben in den Schutzgebieten des SINAP.

Vom INTUR festzulegender Betrag in US-Dollar oder den Gegenwert in Landeswährung für Beiträge in Verschönerungs-, Förderungs- und Ausbildungsvorhaben in öffentlichen Gebieten innerhalb der denkmalgeschützten historischen Ensembles, in den Gebieten des SINAP und in anderen öffentlichen Stätten von touristischem Wert.

5.2.1 Grundsteuerbefreiung (IBI) für den Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, an dem INTUR bescheinigt, dass das Vorhaben abgeschlossen worden ist, und dass die Anerkennungsvoraussetzungen für das Vorhaben erfüllt wurden.

Bei der Teilrestaurierung von Eigentum innerhalb eines denkmalgeschützten historischen Ensembles, d.h., Verschönerung der Aussenseite und nur der Fassade, die aber die für den Gehweg und das öffentliche Beleuchtungssystem vorgesehene Verbesserungen einschliesst, und die die Vorschriften des Restaurierungsplans für das Ensemble in Bezug auf die Fassade erfüllt, wobei kein Mindestinvestitionsbetrag erforderlich ist, wird eine Grundsteuerbefreiung (IBI) für den Zeitraum von fünf (5) Jahren gewährt, ab dem vom INTUR und der(n) zuständigen Institution(en) bestimmten Datum.

5.2.2 Befreiung von den Ertragsteuern einer vom INTUR genehmigten touristischen Aktivität oder aus der Vermietung an Dritte in restauriertem Eigentum innerhalb der denkmalgeschützten historischen Ensembles während eines zehnjährigen (10) Zeitraums ab dem vom INTUR anerkannten Datum der Vollendung des Vorhabens sowie der Erfüllung der für das Projekt festgesetzen Bedingungen und Vorschriften.

5.2.3 Einmalige Befreiung von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von Materialien, Geräten und Ersatzteilen, die für den Bau, die Restaurierung und die Ausstattung des Eigentums verwendet werden.

Die zu befreienden Materialien und Geräte müssen für den Bau und die Ausstattung der restaurierenden Gebäuden verwendet werden. Die Befreiung wird gewährt, wenn diese Güter nicht im Land oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität hergestellt werden.

5.2.4 Die Mehrwertsteuerbefreiung (IGV) ist anwendbar auf Entwurfs-, Ingenieurs- und Baudienstleistungen.

5.2.5 Wenn die Personen während des für die Befreiungen gewährten Zeitraumes eine Verlängerung der Befreiung erhalten möchten, müssen sie einen Antrag bei INTUR stellen. Es wird eine Ortsinspektion durchgeführt, um den Zustand und die gegenwärtigen Restarierungsbedingungen des Eigentums festzustellen sowie die vom INTUR zusammen mit anderen zuständigen Institutionen geforderten Verbesserungen zu bestimmen, um eine Verlängerung des Befreiungszeitraums gemäss der Ausführungsbestimmung für denkmalgeschützte historische Ensembles zu erhalten. Dem Antragsteller wird eine Frist zur Durchführung der notwendigen Verbesserungen eingeräumt. Wenn diese abgeschlossen, und die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine Verlängerung der Befreiung von Grundsteuer (IBI) und Einkommenssteuer für einen zusätzlichen Zeitraum von zehn (10) Jahren gewährt.

5.2.6 Die Nicht-Erfüllung der Normen für Architektonik und historischen Schutz, laut INTUR, die für denkmalgeschützte historische Ensembles festgesetzt worden sind, seitens der Begünstigten, führt zur sofortigen Aufhebung aller gewährten Befreiungen und zu anderen möglichen Sanktionen, gemäss den in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz festgesetzten Bestimmungen.

5.2.7 Für Beiträge von natürlichen oder juristischen Personen, die sich finanziell an der Durchführung von Vorhaben von öffentlichem Interesse beteiligen, wie z.B. die Restaurierung oder Erhaltung und Beleuchtung von Monumenten und Gebäuden, Gemeindeparks, in den nationalen und historischen Monumenten, Nationalparks und anderen Schutzgebieten mit touristischem Interesse, in öffentlichen Stätten mit touristischem und kulturellem Wert, in den denkmalgeschützten historischen Ensembles, sowie an Vorhaben zur Promotion und Ausbildung für die Entwicklung des Tourismus, welche vom INTUR im Einvernehmen mit dem INC und/oder anderen zuständigen Behörden und Gemeinden genehmigt worden sind, wobei die Mindestinvestition vom INTUR festgelegt wird, kann der Gesamtwert der Investitionen für jene Vorhaben als abzugsfähige Unkosten auf die Einkommenssteuer angerechnet werden, mit der entsprechenden Bescheinigung vom INTUR in Bezug auf den Investitionsbetrag und das Anfangs- und Abschlussdatum des Vorhabens.

5.3 Die Luftbeförderungsunternehmen, deren Beitrag zur touristischen Funktion von INTUR anerkannt ist, werden von Einfuhrzöllen und/oder Mehrwertsteuer (IGV) befreit beim Einkauf vor Ort von:

5.3.1 Fluggeräten; Computer- und Telekommunikationsmaterialien und –geräten sowie anderen direkt mit der Luftfahrt und den Dienstleistungen für Passagiere verbundenen Geräte.

5.3.2 Promotions- und Werbematerial sowie Papierwaren, die ausschliesslich vom Luftbeförderungsunternehmen benutzt werden.

5.3.3 Die für die Bedienung der Rampendienstleistungen erforderlichen Geräte.

5.3.4 Jede Art von Flugtreibstoff.

5.4 Den natürlichen oder juristischen Personen, die sich den den Beförderungsaktivitäten zu Wasser widmen:

5.4.1 Befreiung von Einfuhrrechten und -zöllen oder der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von neuen Wasserfahrzeugen für mehr als zwölf (12) Personen, und von neuem Zubehör, das für die Kollektivbeförderung auf dem Meer von Personen benutzt wird.

5.4.2 Befreiung von Zöllen und Steuern, ausgenommen der Mehrwertsteuer (IGV) für die Einfuhr von Wasserfahrzeugen, Motorbooten für touristische Zwecke, Jachten, Segelbooten, Motorbooten zum Angeln, Fischereigerät und nicht motorisierten Booten oder anderem Freizeitzubehör (wie Surf- und Segelbrettern, Skiern, Tauchausstattung, usw.), die für den Wassersport benutzt werden.

5.4.3 Befreiung von Gebühren, Steuern und Dienstleistungen für das Anlaufen und Ankern von Tourismusjachten, die nicaraguanische Häfen aufsuchen, und die nicht länger als neunzig (90) Tage bleiben.

5.5 Unternehmen, die für den Binnentourismus und den ausländischen Tourismus operieren (Reisebüros, Tour Operators), und die Kollektivtransport für Touristen zwischen Flughäfen, Häfen, Hotels und anderen Touristikzielen in der Republik Nicaragua anbieten.

5.5.1 Befreiung von Einfuhrrechten und -zöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) für neue oder gebrauchte Fahrzeuge, die mechanisch in einwandfreiem Zustand sind, wie Busse, Kleinbusse für zwölf (12) oder mehr Fahrgäste, von neuen Fahrzeugen mit Allradantrieb für mehr als sechs (6) Fahrgäste, wenn diese ausschliesslich von Tour Operators benutzt werden, die auf Jagd- und Abenteuerreisen spezialisiert sind; ebenfalls für Promotions- und Werbematerial, wenn die Unternehmen vom INTUR akkreditiert sind und die Fahrzeuge von INTUR als notwendig für den Betrieb jener Aktivität anerkannt worden sind, nach vorheriger positiver Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Öffentliche Kredite.

5.5.2 Befreiung von Einfuhrrechten und -zöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) beim Kauf von Computergeräten und –zubehör. Das Gleiche gilt für Telekommunikationsgeräte oder andere Geräte, die unmittelbar für die Dienstleistungen des Binnentourismus und des ausländischen Tourismus erforderlich sind.

5.5.3 Befreiung von Einfuhrrecthen und -zöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) beim Erwerb von Feuerwaffen und Munitionen für die Jagd, sowie von Ausrüstung für die Sportfischerei.

5.6 Unternehmen, die Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungsdienstleistungen in Restaurants, Bars, Gasthäusern, Diskotheken und Nachtklubs anbieten, deren Mindestinvestition, einschliesslich des Grundstückswertes, hunderttausend US-Dollar (US$ 100.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung entspricht, für den städtischen Raum von Managua, und dreissigtausend US-Dollar (US$ 30.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung in anderen Teilen des Landes.

Wenn es sich um Kasinos handelt, müssen sich diese in einem Hotelkomplex mit hundert (100) oder mehr Zimmern befinden.

Restaurants, Nachtklubs, Bars und Diskotheken, sowie bereits bestehende Kasinos, die eine Investition in Höhe von 35% ihres Wertes tätigen, welche ihre Dienste anbieten und von INTUR die Genehmigung und den Qualitätssiegel erhalten haben, werden die steuerlichen Anreize dieses Gesetzes ebenfalls in Anspruch nehmen.

5.6.1 Befreiung von Einfuhrrechtten und -zöllen und/oder der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von Baumaterialien und unbeweglichem Bauzubehör.

Die zu befreienden Materialien und Zubehör müssen für den Bau und die Ausstattung der Einrichtungen verwendet werden. Die Befreiung wird dann gewährt, wenn die Artikel nicht im Land oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität hergestellt werden.

5.6.2 Befreiung von Einfuhrrechten und -zöllen und/oder der Mehrwertsteuer (IGV) beim Einkauf vor Ort von Hausrat, Möbeln, Geräten, neuen oder gebrauchten Motorbooten und/oder Kraftfahrzeugen für zwölf (12) oder mehr Fahrgäste, die mechanisch in einwandfreiem Zustand sind, sowie Lastkraftwagen, die vom INTUR als notwendig für die Einrichtung und den Betrieb der touristischen Aktivität anerkannt werden. Die Befreiung betrifft ebenso den Kauf von wasser- und stromsparenden Geräten, und von jenen erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen des Projektes für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, das INTUR für die Inbetriebnahme des besagten Unternehmens erklärt.

5.6.3 Grundsteuerbefreiung (IBI) für den Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, das INTUR für die Inbetriebnahme des Unternehmens erklärt. Diese Befreiung umfasst nur jene zum Eigentum des Unternehmens gehörende Liegenschaften, die ausschliesslich für die touristische Aktivität verwendet werden.

5.6.4 Die Mehrwertsteuerbefreiung (IGV) ist anwendbar auf Entwurfs-, Ingenieurs- und Baudienstleistungen.

5.6.5 Die Wertminderung der Güter wird gemäss dem Handels- und Steuergesetz und dessen Ausführungsbestimmung berechnet.

5.6.6 Die Unternehmen, die in touristische Anlagen investieren, und die Sonderkriterien und –vorschriften des von INTUR unterstützten Programms zur Schaffung und Förderung eines nationalen Netzwerkes von “Mesones de Nicaragua” erfüllen, und sich der traditionellen und regionalen Kochkunst widmen, erhalten kostenfrei spezifische vom Institut angefertigte Promotion- und Marketingvergünstigungen, in der Form von Werbung und Bekanntmachung in nationalen und internationalen Ausstellungen, Drucksachen, Broschüren und Landkarten, Promotion im Internet, usw.

5.7 An Unternehmen, die im Inland Spielfilme mit internationalem Charakter drehen, oder künstlerische, sportliche und andere Veranstaltungen internationaler Art und mit allgemeinen Vorteilen für den Tourismus verfilmen, wenn diese ins Ausland übertragen werden und den Tourismus in Nicaragua fördern:

5.7.1 Hundertprozentige Einkommenssteuerbefreiung auf den Gewinn jener Produktion oder Veranstaltung.

5.7.2 Befreiung von jedweder National- oder Gemeindesteuer, die die Produktion oder die Veranstaltung reguliert.

5.7.3 Zeitlich begrenzte Befreiung von Einfuhrzöllen, Auflagen, Besteuerung, Gebühren oder Steuern jeder Art, die auf die Einfuhr von Geräten, Betriebsmitteln, Ersatzteilen, technischem Material erhoben werden, die das Kommunikations- oder Produktionsunternehmen für die Auslandsübertragung einführt, sowie das gesamte während der Veranstaltung benutzte Material. Dieses Material muss nach Abschluss der Aktivität wieder ausgeführt werden.

5.7.4 Einkommenssteuerbefreiung für nationale und ausländische Sportler und Künstler, die sich an solchen Produktionen und Veranstaltungen beteiligen.

5.8 An neue oder bestehende Unternehmen, die Land- oder Wasserfahrzeuge an Touristen verleihen, entsprechend genehmigt durch INTUR:

5.8.1 50 %-ige Befreiung des Einfuhrzollbetrages und der Mehrwertsteuer (IGV) alle zwei (2) Jahre beim Erwerb von neuen Fahrzeugen, die an Touristen verliehen werden, nach vorheriger positiver Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Öffentliche Kredite . Diese Fahrzeuge werden mit dem vom INTUR ausgestellten Kennzeichen versehen, vorbehaltlich der Dokumentation, die das Bau- und Verkehrsministerium, die Nationale Verkehrsabteilung oder andere Behörden verlangen.

5.8.2 Befreiung von Einfuhrrrechten und -zöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) alle zwei (2) Jahre beim Erwerb von Computern und dem dazugehörigen Zubehör, sowie anderen Telekommunikationsgeräten, die für den Betrieb der Autoverleihunternehmen benutzt werden.

5.9 Den Unternehmen, die in die mit dem Tourismus und der Bauausstattung zusammenhängende Aktivitäten, Ausstattung, Entwicklung von Infrastruktur für den Zugang, Wasserversorgung, Energie und Telefonie, Kläranlagen, Wiederinstandsetzung und Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, die mit Tourismus- und Freizeitaktivitäten verbunden sind, wie z.B. Berufsbildungs- und Trainingszentren für Dienstleistungen im Tourismusgewerbe, Golf- und Tennisplätze in einer touristischen Anlage, und für andere touristische Sportarten wie Scheibenschiessen, Pferderennbahnen und Reitzentren, Kongresszentren, Themenparks, Museen und archäologische Gebiete, ökologische und botanische Gärten und Tierparks, Zentren, die auf Abenteuertourismus, Jagd, Fallschirmspringen, Heissluftballonausflügen, Klettern und Ökotourismus im allgemeinen spezialisiert sind, Flughäfen, Häfen, Süss- und Salzwasseraquarien investieren, die eine spezifische Genehmigung von INTUR haben, und deren Investition pro Vorhaben, einschliesslich des Grundstückwertes in US-Dollar oder im Gegenwert in Landeswährung, mindestens beträgt:

Zweihundertfünfzigtausend US-Dollar (US$ 250,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung, im städtischen Raum von Managua. Hunderttausend US-Dollar (US$ 100,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung in anderen Teilen des Landes.

Sollte die besagte Investition in ein Projekt getätigt werden, das zusammen mit Investitionen, die im Rahmen dieses Gesetzes als Investitionen in das touristische Hotelgewerbe (obiger Artikel 5.1), in historische Monumenten und Ensembles (obiger Artikel 5.2), und in Nahrungs-, Getränke- und Unterhaltungsdienstleistungen (obiger Artikel 5.6) gelten, und beträgt die besagte Investition im städtischen Raum von Managua mindestens zweihundertfünfzigtausend US-Dollar (US$ 250,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung, und hunderttausend US-Dollar (US$ 100,000.00) oder den Gegenwert in Landeswährung, ausserhalb jenes Gebietes, wird diese auf die Gesamtheit der Investition angewandt.

5.9.1 Befreiung von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) für den Zeitraum von zehn (10) Jahren beim Erwerb der für den Bau, die Ausstattung und Entwicklung der touristischen Aktivität erforderlichen Materialien, Geräten und Zubehör, beim Kauf von Kraftfahrzeugen, die ausschliesslich für die Nutzung der touristischen Aktivität dienen, mit vorheriger Genehmigung von INTUR, und beim Kauf von wasser- und stromsparenden Geräten sowie von erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen für das Vorhaben.

Die zu befreienden Materialien und Zubehör müssen für den Bau und die Einrichtung der Aktivitäten und der touristischen Ausstattung verwendet werden. Die Befreiung wird dann gewährt, wenn die Artikel nicht im Land oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität hergestellt werden.

5.9.2 Grundsteuerbefreiung (IBI) für den Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum, an dem INTUR das Vorhaben für abgeschlossen erklärt, und die Einhaltung der für das Vorhaben geltenden Bedingungen und Vorschriften bescheinigt.

5.9.3 Die Mehrwertsteuerbefreiung (IGV) ist anwendbar auf Entwurfs-, Ingenieurs- und Baudienstleistungen.

5.9.4 Teilbefreiung von achtzig Prozent (80%) der Einkommenssteuer für den Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, das INTUR für die Betriebsaufnahme des Unternehmens erklärt. Sollte sich das Projekt in einer Sonderzone für Tourismusplanung und –entwicklung befinden, beträgt die Befreiung neunzig Prozent (90%). Wenn die dazugehörende touristische Aktivität sich im Rahmen des Programmes “Paradores” entwickelt, beträgt die Befreiung hundert Prozent (100%). Das Unternehmen kann jährlich und bis zu drei (3) Jahren den Beginn und den Anwendungszeitraum für die zehnjährige (10) Befreiung der besagten Steuer verschieben.

5.9.5 Wenn das Unternehmen während des gewährten Befreiungszeitraumes beschliesst, eine substantielle Erweiterung und/oder Verbesserung des Vorhabens durchzuführen, verlängert sich der Befreiungszeitraum um weitere zehn (10) Jahre, die ab dem Datum berechnet werden, an dem INTUR die besagten Investitionen und Erweiterungsarbeiten durch das Unternehmen für abgeschlossen erklärt. Das Erweiterungsvorhaben wird in diesem Fall als ein neues Vorhaben vorgelegt, und die Mindestinvestition muss höher als fünfunddreissig (35%) Prozent der zu Beginn genehmigten und durchgeführten Investition sein. Die Verlängerung des Befreiungszeitraums wird dann für einen neuen Zeitraum von zehn (10) Jahren auf die Gesamtheit der touristischen Aktivitäten des Unternehmens angewandt.

5.9.6 Zehnjährige (10) Befreiung von Steuern jeder Art oder Denomination, die auf die Nutzung der vom Unternehmen gebauten Häfen oder Flughäfen erhoben werden. Diese Anlagen können kostenfrei vom Staat genutzt werden.

5.9.7 Die Wertminderung der Liegenschaften wird gemäss dem Handels- und Steuergesetz und dessen Ausführungsbestimmung berechnet.

5.10 Natürlichen oder juristischen Personen, die sich Aktivitäten widmen zur Entwicklung des einheimischen Kunsthandwerks, zur Bewahrung von bedrohtem traditionsreichen Gewerbe, zur Organisation von Veranstaltungen mit Volksmusik und Folkloretänzen sowie zur Herstellung und zum Verkauf von Drucksachen, Kunsthandwerk und Materialien zur Promotion des Tourismus.

5.10.1 Befreiung von Einfuhrzöllen und der Mehrwertsteuer (IGV) beim Erwerb von Grafik- und Druckmaterialien und –produkten zur Promotion des Tourismus, sowie von Materialien und Geräten, die ausschliesslich zur Herstellung des Kunsthandwerks eingesetzt werden, wie Öfen, Lacke, Fäden für Hängematten, Korbweide, Werkzeug für Schreinerei und Steinmeisseln, für die Herstellung und den traditionellen Gebrauch von Pferdekutschen und -wagen notwendige Geräte und Werkzeug, sowie für Musikanlagen und –instrumente, die ausschliesslich für die Organisation von Veranstaltungen mit Volksmusik und Folkloretänzen eingesetzt werden, nach vorheriger Genehmigung vom INTUR.

Die zu befreienden Materialien und Geräte müssen für die Herstellung von besagtem Kunsthandwerk und für die obigen Veranstaltungen eingesetzt werden. Die Befreiung wird dann gewährt, wenn diese Artikel nicht oder nicht in ausreichender Menge oder Qualität im Land hergestellt werden.

5.10.2 Mehrwertsteuerbefreiung auf den Verkauf von Kunsthandwerk, welches vom verkaufenden Handwerker hergestellt wurde, auf den Verkauf durch natürliche oder juristische Personen, die sich dem traditionellen Gewerbe widmen, und durch jene, die sich ausschliesslich dem Kauf und Weiterverkauf von einheimischem Kunsthandwerk widmen, dessen Preis pro Verkaufseinheit dreihundert US-Dollar (US$ 300,00) oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt. Dies bezieht sich sowohl auf den erzeugenden Handwerker als auch auf den weiterverkaufenden Händler. Diese Personen müssen jedoch mindestens fünfzigtausend US-Dollar (US$ 50.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung in die Anlagen investieren, einschliesslich des Wertes für das Grundstück und den Bau, Unkosten für Eigentumsverbesserungen und für den Erwerb des Anfangsbestands des Handwerks, oder den Gegenwert in Landeswährung für die Gründung von Firmen, die sich ausschliesslich dem Verkauf von besagten kunsthandwerklichen Waren widmen.

Die Mehrwertsteuerbefreiung umfasst auch, ohne Begrenzung des Rechnungspreises, die Fabrikation und Wiederinstandsetzung von Pferdekutschen und -wagen, die Erzeugnisse von anderem traditionellem vom INTUR genehmigtem Gewerbe, und den Verkauf von Veranstaltungen mit traditioneller Volksmusik und Folkloretänzen durch einzelne Künstler oder Künstlergruppen.

Für Kunsthandwerker, Folkorekünstler oder -künstlergruppen gilt der Befreiungszeitraum ab dem Datum, an dem sich diese im “Verzeichnis für Kunsthandwerker und für traditionelle Gewerbe” und in das “Register für Volksmusik und Folkloretanz” vom INC, eingetragen haben, gemäss der Ausführungsbestimmung für dieses Gesetz. Das Gleiche gilt in Bezug auf Einrichtungen zur Vermarktung von Kunsthandwerk, und für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, ab dem Datum, an dem INTUR bescheinigt, dass die Voraussetzungen der anfänglichen Mindestinvestition erfüllt wurden und das Geschäft den Betrieb aufgenommen hat. Die Befreiung hängt von der Bedingung ab, dass kein Kunsthandwerk mit einem Stückpreis von mehr als dreihundert US-Dollar (US$ 300,00) oder den Gegenwert in Landeswährung direkt durch den erzeugenden Kunsthandwerker oder durch die natürliche oder juristische Person, die das Stück weiterverkauft, verkauft wird.

5.10.3 Grundsteuerbefreiung (IBI) für den Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum, an dem INTUR bescheinigt, dass das Vorhaben abgeschlossen ist.

5.10.4 Die Mehrwertsteuerbefreiung (IGV) ist anwendbar auf Entwurfs-, Ingenieurs- und Baudienstleistungen, sowie auf die Dienstleistungen für die Herstellung und den Vertrieb von graphischen und Druckprodukten und -materialien zur Förderung des Tourismus, die vom INTUR genehmigt wurden.

5.10.5 Hundertprozentige (100%) Einkommenssteuerbefreiung für Kunsthandwerker, Werkstätten von traditionellem Gewerbe, Musik- und Tanzkünsler, entsprechend dem Gewinn aus ihrer Arbeit, für den Zeitraum ab der Eintragung in die INC Register; Teilbefreiung von achtzig Prozent (80%) der Einkommenssteuer für Personen und Unternehmen, die sich dem Verkauf von Kunsthandwerk widmen, für den Zeitraum von zehn (10) Jahren ab dem Datum, das INTUR für die Inbetriebnahme der besagten Aktivität erklärt.

5.10.6 Die Nichteinhaltung von Seiten der Kunsthandwerker, die ihre Erzeugnisse nicht mehr direkt und ausschliesslich verkaufen, oder von Seiten der Geschäfte, die Kunsthandwerk und andere Artikel verkaufen, die weder nicaraguanischen Ursprungs noch handgefertigt sind, führt zur sofortigen und dauerhaften Aufhebung aller gewährten Befreiungen, sowie zur endgültigen Streichung aus dem INC Register für Kunsthandwerker, und zu anderen möglichen Sanktionen im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmung.

Artikel 6. Die Exekutive kann über INTUR “Sonderzonen für Tourismusplanung und –entwicklung” (Z.E.P.D.T.) bestimmen, im Einklang mit Punkt 4.11.2, Artikel 4 dieses Gesetzes.

Zu diesen Zonen gehören jene Gebiete mit besonderen Eigenschaften als Touristenattraktion, die aber nicht über die Basisinfrastruktur für ihre Entwicklung verfügen. Aus diesen Gründen können in diesen Zonen befindliche Vorhaben, die von strategischem “nationalem Interesse” für den Tourismus sind, zusätzliche steuerliche Anreize in Anspruch nehmen.

Zu diesen Sonderzonen gehören auch bestimmte vom INTUR, gemäss den zusammen mit dem INC und MARENA formulierten Richtlinien und Leitplänen geförderte Gebiete, um den Tourismus in jenen Gebieten zu fördern, die als vorrangig für die Entwicklung des Tourismus gelten, entweder aufgrund ihres städtischen / kulturellen / historischen Stellenwertes und Kontextes oder aufgrund ihres natürlichen / ökologischen Stellenwertes und Kontextes.

Schliesslich gehören dazu die Sonderzonen von punktuellem Wert, welche Gebiete mit einer geringeren Fläche sind, die besondere Aufmerksamkeit und eine Sonderbehandlung als touristische Ressourcen verdienen.

Um den Tourismus von touristischen Vorhaben in jenen Sonderzonen zu fördern, werden folgende Vorteile gewährt:

6.1 Die Kreditinstitutionen, welche Finanzierung für Unternehmen anbieten, die in den Z.E.P.D.T. befindliche touristische Vorhaben fördern und/oder betreiben, die vom INTUR im Rahmen des vorliegenden Gesetzes ausdrücklich genehmigt worden sind, werden von der Einkommenssteuer in Bezug auf die während der Laufzeit des Darlehens eingenommenen Zinsen freigestellt.

6.2 Bei allen natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Entwicklung oder dem Betrieb von touristischen Dienstleistungen verbunden sind oder nicht, welche ihren Gewinn in die Entwicklung von Z.E.P.D.T. Gebieten investieren, sei es in eigene touristische Vorhaben oder durch Finanzierungsmechanismen, in Übereinstimmung und gemäss den Richtlinien und Vorschriften, die von MARENA und der nicaraguanische Zentralbank (BCN) in Abstimmung mit der Obersten Bankaufsichtsbehörde und anderen Finanzierungsinstitutionen gemeinsam definiert und entwickelt werden, wie Gutschriftensysteme, private Finanzierungsinstrumente, staatliche Darlehensbürgschaften, Kapitalfonds für touristische Investitionen, wird der gesamte Investitionsbetrag als von der Einkommenssteuer absetzbarer Kredit behandelt und berücksichtigt. Darüberhinaus können diese natürlichen oder juristischen Personen einen Betrag, der nicht über siebzig (70) Prozent ihrer gesamten jährlichen Einkommenssteuer liegt, in die Entwicklung von besagten in den Z.E.P.D.T. befindlichen touristischen Vorhaben investieren, sei es in eigene Vorhaben oder durch die o.g. Finanzierungsmechanismen.


VIERTES KAPITEL

STAATSKONZESSIONEN

Artikel 7. Die Exekutive wird ermächtigt, über INTUR die Konzession für Grundstücke oder Inseln, die Staatseigentum sind, für den Zeitraum von zwanzig (20) Jahren zu erteilen, ohne die bereits bestehenden Rechte zu beeinträchtigen; sowie von Grundstücken für touristische Entwicklung, die Erdauffüllungsarbeiten bedürfen, gemäss den Leitplänen für Z.E.P.D.T. von INTUR, von Gebieten mit touristischen Anlagen, die Eigentum des Staates und/oder von INTUR sind; und von Gebieten für den Bau von Anlegern, Häfen und Flughäfen, die auf Grund einer Entscheidung des Staates für öffentliche touristische Aktivitäten verwendet werden.

Artikel 8. Ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels können Konzessionsverträge in Sonderfällen für einen Zeitraum von maximal neunundfünfzig (59) Jahren abgeschlossen werden, wenn es sich nach Meinung des Vorstandes von INTUR um Vorhaben handelt, deren Investitionsbetrag, ökonomische Wirkung und deren Potential zur Schaffung von Arbeitsplätzen ein längerfristiges Vertragsverhältnis erfordern.

Artikel 9. Die Nichteinhaltung der festgelegten Frist zur Entwicklung der touristischen Aktivität, die dem Konzessionsinhaber genehmigt wurde, führt zum Verlust der Konzession, wobei jegliche bauliche Verbesserung auf dem Gebiet in das Eigentum des Staates übergeht, ohne dass Kosten für den Staat entstehen, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Sanktionen.

Artikel 10. Vor der Konzessionserteilung muss eine Zusammenfassung des entsprechenden Antrages als Bekanntmachung in einem schriftlichen Kommunikationsmedium mit nationaler Verbreitung veröffentlicht werden. Das Verfahren wird in der Ausführungsbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt.

Zusätzlich zu dem im obigen Absatz bestimmten, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

1) für das Vorhaben vorgesehene Budget, die technischen Daten und den entsprechenden Arbeitsplan.

2) die Zahlung von Abfindungen, sollten diese anfallen.

3) die Modalität der anzubietenden Dienstleistungen und die Vorteile für die Nutzer.

4) die Finanzkraft des Antragstellers und die Herkunft seiner Ressourcen.

5) die Erfahrung des Antragstellers mit ähnlichen Vorhaben.

INTUR, zusammen mit der anderen, je nach Fall und Anwendbarkeit zuständigen Behörde zur Erteilung der Konzession, wird während aller Etappen der Konzession das Gebiet und/oder die Einrichtung(en) ständig beaufsichtigen, um die Einhaltung der Vereinbarungen zu gewährleisten.

Artikel 11. Der Konzessionsinhaber beziehungsweise die Subunternehmer sind zur Einhaltung des vereinbarten Arbeitsplans bis zum Abschluss des Vorhabens verpflichtet. Sollten sie den Plan nicht einhalten oder den Bau nicht gemäss den vereinbarten technischen Daten durchführen, wird die Vertragsauflösung und der Verlust der geleisteten Sicherheit sowie aller Konzessionsrechte verfügt.

Artikel 12. Den Unternehmen, die in die touristische Entwicklung und damit zusammenhängende Aktivitäten, in Gebieten oder Anlagen, für die der Staat eine Konzession erteilt hat, investieren, erhalten die steuerlichen Vorteile und Anreize unter den festgelegten Investitionsbedingungen und –bestimmungen. Der Wert des Grundstücks und der Anlagen in Konzession können jedoch nicht als Teil der Mindestinvestition, die als Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit gelten, berücksichtigt werden.


FÜNFTES KAPITEL

KAPITALFONDS FÜR TOURISTISCHE INVESTITIONEN

Artikel 13. Die Einrichtung von Kapitalfonds für touristische Investitionen, welche private Finanzierungsinstitutionen sind, unter der regulierenden Kontrolle der Bankenaufsichtsbehörde und anderer Finanzierungsinstitutionen wird genehmigt, damit sich diese mit Investitionen an den im Investitionsregister von INTUR eingetragenen Vorhaben beteiligen.

Artikel 14. Die Kapitalfonds für touristische Investitionen sind befugt, private Mittel jeglicher Art zu empfangen. Diese Mittel werden durch Steuerforderungen im Rahmen dieses Gesetzes und gemäss der Ausführungsbestimming für Kapitalfonds für touristische Investitionen von INTUR begünstigt. Die touristischen Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe werden autorisiert, Investitionskredite aufzunehmen.


SECHSTES KAPITEL

EINTRAGUNG UND REGISTER VON INVESTITIONEN

Artikel 15. Das dem INTUR beigeordnete Register für touristische Investitionen wird eingerichtet. Dort müssen sich diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eintragen, die die in dem vorliegenden Gesetz genannten steuerlichen Anreize in Anspruch nehmen wollen.

Artikel 16. Um die Eintragung in das Register für touristische Investitionen zu beantragen, müssen die Antragsteller folgende Dokumente vorlegen:

1) ein Eintragungsformular mit den erforderlichen allgemeinen Angaben über das Vorhaben, die den Antrag begründen.
2) die entsprechenden Ausweise für natürliche oder juristische Personen mit den Angaben über den Antragsteller.
3) die komplette Dokumentation des Vorhabens.

16.1 Das gestempelte und nummerierte Formular wird bei INTUR zum Preis von zehn (10) US-Dollar oder den Gegenwert in Landeswährung ausgegeben. Dieses Formular muss im Original zusammen mit sechs (6) Kopien als erster Teil des Antrages eingereicht werden und folgende allgemeine Angaben enthalten:

1) Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Personalausweis- oder Reisepassnummer, Steuerregisternummer (RUC), Wohnsitz, Telefon und Fax des Antragstellers in Nicaragua. Wenn es sich um juristische Personen handelt, müssen der Firmenname, das Land, in dem die Firma gegründet wurde und die Eintragungsdaten im Öffentlichen Register des Herkunftslandes sowie in Nicaragua, die Steuerregisternummer, sowie die Namen, den Wohnsitz, Telefon und Fax des gesetzlichen Vertreters in Nicaragua angegeben werden.

2) Name und Anschrift des Vorhabens.
3) Höhe der Investition
4) Zahl der voraussichtlich entstehenden Arbeitsplätze.
5) Liste der zusammen mit dem Formular eingereichten Dokumente, die Teil des Antrages sind.

16.2 In Bezug auf den Antragsteller müssen folgende persönliche Ausweisdokumente und Bescheinigungen im Original mit zwei (2) Kopien vorgelegt werden:

1) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
2) die vorschriftsgemäss beim zuständigen öffentlichen Register eingetragene Gründungsurkunde des Unternehmens sowie eine vom Vorstandssekretär ausgestellte Bescheinigung über die Anerkennung der Gesellschaft und die Namen der Vorstandsmitglieder.

16.3 In Bezug auf das Vorhaben, muss der Antrag folgende Originaldokumente und sechs (6) Kopien enthalten:
1) eine ausführliche und genaue Beschreibung der durchzuführenden touristischen Aktivität, einschliesslich eines Standortplans und anderer erforderlichen und sinnvollen Pläne des Vorhabens, wie ein Vermessungsplan und ein topographischer Plan des Grundstücks, sowie den Zeitplan und die Durchführungsphasen.
2) die Eigentumsurkunde und die entsprechenden Eintragungen im Grundbuchamt über einen Mindestzeitraum von zehn (10) Jahren. Sollten die antragstellenden Personen oder Unternehmen nicht die Eigentümer sein, muss auf jeden Fall eine Gerichtsvollmacht vorgelegt werden.
3) eine Fotokopie des vor der entsprechenden Gemeinde eingereichten Antrag auf Standortbestimmung und Bodennutzungserlaubnis für die vorgeschlagene Aktivität des Vorhabens, oder eine Kopie der Genehmigung, falls diese bereits ausgestellt wurde.
4) die Umweltverträglichkeitsstudie (E.I.A.), die für die Entscheidung von MARENA zugrunde gelegt wird, und eine vollständige und abschliessende Erklärung zur Umweltrelevanz (D.I.A.), sollte diese erforderlich sein oder nicht, welche für die Bearbeitung des Vorhabens verlangt wird.
5) die Kosten des Projekts und relevante Angaben und/oder Evidenz über die Finanzierung desselbigen, einschliesslich solcher, die die Finanzierungsquellen betreffen. Sollte es sich um ein touristisches Vorhaben mit einer Investition handeln, die zweihunderttausend US-Dollar (US$ 200.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigt, muss dem Antrag die Durchführbarkeitsstudie des Vorhabens beigefügt werden.
6) jegliche zusätzliche Information, die, entsprechend der Art der vorgeschlagenen touristischen Aktivität, für INTUR bei der ausführlichen Evaluierung des Antrages dienlich sein wird.

Artikel 17. Nachdem das Eintragungsformular mit der gesamten erforderlichen Projektdokumentation empfangen wurde, muss INTUR innerhalb einer Frist von maximal sechzig (60) Kalendertagen die technischen, wirtschaftlichen und gesetzlichen Aspekte sowie die touristischen Vorzüge des vorgeschlagenen Vorhabens untersuchen. Ferner muss INTUR die erhaltene Dokumentation sofort den zuständigen staatlichen Stellen zusenden, einschliesslich MARENA, INC und anderen, sowie der Gemeinde, in der sich das Projekt befindet, und von den genannten Institutionen eine Entscheidung verlangen, die ihre Zustimmung und/oder ihre Stellungnahme und ihre Empfehlungen zum Projekt enthält. Die zuständigen Regulierungsämter müssen INTUR die besagte Entscheidung innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen ab Empfangsdatum der Projektunterlagen vorlegen.

Artikel 18. INTUR wird den Antrag unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Stellungnahmen von den befragten Ämtern untersuchen und diesen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Datum, an dem der Antrag gestellt wurde, genehmigen oder nicht, und einen Bescheid darüber erteilen. Sollte das Vorhaben genehmigt werden, wird INTUR das Vorhaben und den Antragsteller in das Register für touristische Investitionen eintragen und eine Bescheinigung mit dem Datum der Eintragung ins Register ausstellen. Folglich geniesst die antragstellende Person oder Firma die in diesem Gesetz festgesetzten Vorteile.

Artikel 19. INTUR wird die einzige Institution sein, die zuständig für die Genehmigung oder Ablehnung der Eintragung des Unternehmens in das Register für touristische Investitionen im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Eintragung in das Register befreit den Antragsteller jedoch nicht von seiner Pflicht, alle Voraussetzungen zu erfüllen und die notwendigen und aktualisierten Genehmigungen zur Durchführung des Projekts und/oder jeder einzelnen Durchführungsphase von den zuständigen Regulierungsämtern und den Jurisdiktionen zu erhalten, seien diese dieselben von INTUR im Genehmigungsverfahren für die Eintragung befragten Institutionen oder nicht.


SIEBTES KAPITEL
VON DEN PFLICHTEN

Artikel 20. Jede dieses Gesetz in Anspruch nehmende Person ist verpflichtet:
1) in das vorgeschlagene touristische Vorhaben den im entsprechenden Antrag angegebenen Betrag zu investieren, und im Einklang mit diesem Gesetz, die Investition bis zum Ablauf der entsprechenden Frist aufrechtzuerhalten;
2) den Bau, die Erneuerung oder die Restaurierung der Gebäude für die im Projektantrag vorgeschlagenen touristischen Aktivitäten innerhalb einer Frist von maximal sechs (6) Monaten, ab dem Eintragungsdatum durch INTUR in das Register für touristische Investitionen, zu beginnen. In begründeten Ausnahmefällen kann INTUR diese Frist verlängern;
3) den Betrieb der touristischen Aktivität, innerhalb einer Frist von maximal drei (3) Jahren, ab dem Eintragungsdatum in das Register für touristische Investitionen, aufzunehmen;
4) bei der Durchführung der touristischen Aktivitäten die Vorschriften und Bestimmungen von INTUR, sowie die von INC und MARENA, einzuhalten, wenn diese anwendbar sind;
5) eine zuverlässige Erfassung der von den Steuern befreiten Artikeln durchzuführen, welches den zuständigen Beamten von INTUR und vom Ministerium für Finanzen und Öffentliche Kredite zugänglich sein muss;
6) eine Sicherheit zugunsten von INTUR in der Höhe von sechs pro Tausend (0.006) der Gesamtinvestition zu erbringen. Diese Sicherheit wird nie mehr als hundertfünfzigtausend US-Dollar (US$ 150.000,00) oder den Gegenwert in Landeswährung betragen und muss solange in Kraft sein, bis INTUR die Betriebsaufnahme der touristischen Aktivität erklärt;
7) nicaraguanisches Personal einzustellen, mit Ausnahme von Experten und fachlich qualifizierten Technikern, mit vorheriger Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.
8) nicaraguanischen Staatsbürgern, gemäss den Anforderungen des Tourismussektors, fachliche Weiterbildung an zu erteilen;
9) bei Auftreten von Schwierigkeiten, die nicaraguanischen Gerichtsbehörden anzurufen.

Artikel 21. Die in diesem Gesetz enthaltenen steuerlichen Anreize werden von INTUR durch die Unterzeichnung eines Vertrages über Tourismusinvestitionen und –förderung gewährt. Das Ministerium für Finanzen und Öffentliche Kredite wird über diesen Vertrag unterrichtet.

Der Vertrag schliesst sowohl die Vorteile als auch die Pflichten und Garantien, die dem Antragsteller zustehen, ein.

Artikel 22. INTUR wird, im Einvernehmen mit MARENA und INC, der nicaraguanischen Zentralbank und dem Ministerium für Finanzen und Öffentliche Kredite, folgende Ausführungsbestimmungen und sonstige Dokumente abfassen, die, im Einklang mit dem Geist dieses Gesetzes, wenn dieses in Kraft getreten ist, strengstens eingehalten werden müssen:
1) die Ausführungsbestimmung für Unterkunftseinrichtungen, einschliesslich des Programms und der Ausführungsbestimmung für “Paradores”.
2) die Ausführungsbestimmung für denkmalgeschützte historische Ensembles, die in Übereinstimmung mit dem INC auszuarbeiten ist.
3) die Ausführungsbestimmung für Nahrungsmittel, Getränke und Unterhaltung, einschliesslich des Programms und der Ausführungsbestimmung für “Mesones” und Kasinos, die in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Finanzen und Öffentliche Kredite auszuarbeiten ist.
4) das Register von Künstlern und traditionellem Gewerbe; das Register von Volksmusik und Folkloretanz, das in Übereinstimmung mit dem INC auszuarbeiten ist.
5) den Plan zur Entwicklung des Tourismus im Staatsgebiet, einschliesslich des Programms für Zonen für Tourismusplanung und –entwicklung.
6) die Konzessionsverordnung.
7) die Ausführungsbestimmung für Kapitalfonds für touristische Investitionen, in Übereinstimmung mit der nicaraguanischen Zentralbank.
8) die Ausführungsverordnung zum Gesetz über steuerliche Anreize für die Tourismusindustrie und die Verfahrensordnung für Eintragungen in das Register für touristische Investitionen.
9) das Register für touristische Investitionen und den Vertragsmuster für Tourismusinvestitionen und –förderung.


ACHTES KAPITEL
SANKTIONEN

Artikel 23. Hinsichtlich der Sanktionen, werden die Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetzgebung angewandt.

Artikel 24. Die natürlichen oder juristischen Personen, die im Einklang mit dem Geiste dieses Gesetzes begünstigt werden, und die dieses Gesetz missbrauchen, unterliegen den im Erlass Nr. 839, “Gesetz über die Straftat der Steuerhinterziehung” festgesetzten Sanktionen, mit den im Gesetz Nr. 257, “Steuer- und Handelsgesetz” berücksichtigten Reformen.

Artikel 25. Die im vorangehenden Artikel erwähnten Sanktionen werden in der Ausführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgesetzt und angewandt.


NEUNTES KAPITEL
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 26. Die Abgabepläne der Gemeinden halten sich an den Geist dieses Gesetzes, damit die von der Steuerentrichtung befreiten natürlichen oder juristischen Personen nicht besteuert werden. Die Polizei wird ebenfalls nicht ermächtigt sein, Vorschriften und Regelungen zu erlassen, Zahlungen einzufordern und/oder Verordnungen zu bestimmen, welche diejenigen beeinträchtigen, die touristische Dienstleistungen anbieten. Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe des Tourismusgewerbes werden weder direkte noch indirekte Zahlungen an die Nationalpolizei leisten.

Artikel 27. Der Staat wird die Territorien der indigenen Bevölkerung als Zonen für touristische Entwicklung berücksichtigen und wird die Folklore und die Kultur fördern, da sie eine Tourismusattraktion darstellen.

Artikel 28. Überleitungsvorschriften. Die im Rahmen der Verordnung 520 erteilten Genehmigungen an natürliche oder juristische Personen, welche den Bau der vorgeschlagenen touristischen Aktivität innerhalb der vorgesehenen und gewährten Frist begonnen haben, behalten ihre Gültigkeit. Diejenigen Personen, die zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nicht mit den Bauarbeiten begonnen haben, müssen innerhalb von drei (3) Monaten ab diesem Datum mit den Bauarbeiten für die vorgeschlagene Aktivität beginnen, um die Vergünstigungen der Verordnung 520 in Anspruch nehmen zu können. Wenn diese Personen nicht mit dem Bau begonnen haben, werden sie einen neuen Antrag einreichen und alle Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen müssen. Die von der Verordnung 520 begünstigten Unternehmen, die zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes den Betrieb aufgenommen haben, und die zusätzliche Investitionen tätigen wollen, um ihre Anlagen und Dienstleistungen zu erweitern, können ebenfalls die steuerlichen Anreize des vorliegenden Gesetzes in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen und Ausführungsbestimmungen desselben erfüllen. In diesem Fall wird das Erweiterungsvorhaben als ein neues Vorhaben vorgelegt, und die Mindestinvestition muss höher als fünfunddreissig Prozent (35 %) der zu Beginn genehmigten und getätigten Investition sein. Die Verlängerung der Steuerbefreiung gilt dann erneut für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren, und wird auf die gesamte touristische Aktivität des Unternehmens in dem Vorhaben angewandt.

Artikel 29. Für Hotels und Unterhaltungszentren hebt das vorliegende Gesetz die Verordnung 520 vom 5. August 1960 und ihre Reformen auf, sowie alle gesetzlichen und rechtssetzenden Bestimmungen, die im Widerspruch zum Gesetz stehen.

Artikel 30. Die Exekutive wird die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz, die im Einklang mit den Bestimmungen unter Punkt 10 des Artikels 150 der Politischen Verfassung der Republik Nicaragua steht, verabschieden.

Artikel 31. Das vorliegende Gesetz tritt nach seiner Bekanntgabe im Amtsblatt “La Gaceta” in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wurde im Sitzungssaal der Nationalversammlung in der Stadt Managua am 18. Mai 1999 verkündet. IVAN ESCOBAR FORNOS, Präsident der Nationalversammlung. VICTOR MANUEL TALAVERA HUETE, Sekretär der Nationalversammlung.

Dieses Gesetzes ist als ein Gesetz der Republik zu achten, bekanntzugeben und auszuführen. Managua, 10. Juni 1999. ARNOLDO ALEMAN LACAYO, Präsident der Republik Nicaragua.

Jorge Giráldez-Benard
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  #2 (permalink)  
Old 18th September 2001, 18:13
carol07 carol07 is offline
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Ideay, no jodas, loco!

Ponela en todos los idiomas, mejor! En Japonés ahora. Mirá que los japoneses tienen inversiones por todos lados.
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  #3 (permalink)  
Old 23rd February 2002, 09:20
seantaylor29 seantaylor29 is offline
 
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u undertand...

a german
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  #4 (permalink)  
Old 28th February 2002, 22:08
Tino Tino is offline
 
Join Date: Mar 2006
Posts: 0
Wink

I can understand most of this....interesting to say the least.
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